Genau genommen darf das keinen Unterschied machen.
Dazu ist das Zeignisverweigerungsrecht da! Dass man sich oder nahe Angehörige nicht belasten muss. Dazu ist ja erst einmal Vorraussetzung, dass man weiß wer welche Straftat begangen hat! Sonst wäre dieses Recht vollkommen sinnlos.
Die Eltern haben also nur von ihrem, ihnen zustehenden, Recht gebrauch gemacht. Dies darf meines Erachtens aber keines Falls das Urteil beeinflussen. Denn auch dann wäre das Schutzrecht die Aussage zu verweigern keines, man würde pauschal verurteilt. Genau das soll dieses Recht doch verhindern.
Einzige Ausnahme wäre, wenn dies einen Verantwortungsbereich der Eltern betreffen würde. Also wären die Eltern für die Einhaltung verantwortlich, wäre es unerheblich wer den Schaden verursacht hat, die Eltern haften (ich widerspreche dieser Sichtweise übrigens in #4). Hier könnten sich die Eltern nur freisprechen, wenn sie einen konkreten Schuldigen benennen, sonst sind sie dran.